Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 101

§ 101 – Ausschluß oder Minderung von Leistungen

(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen. (2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.

Kurz erklärt

  • Personen, die absichtlich den Tod von Versicherten verursachen, erhalten keine Leistungen.
  • Leistungen können ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Versicherungsfall durch eine strafbare Handlung des Versicherten verursacht wurde.
  • Diese strafbare Handlung muss durch ein rechtskräftiges Urteil als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen festgestellt sein.
  • Verstöße gegen Bergverordnungen zählen nicht als Vergehen im Sinne dieser Regelung.
  • Bei Leistungsausschluss können unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder dennoch Leistungen erhalten.